Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung, die den Zweck hat, be­ sondere Härtefälle zu vermeiden. Die persönliche Natur der Besitzstands­ wahrung schliesst von vornherein aus, dass - ohne Rücksicht auf einen bestimmten Inhaber - der Bestand eines Geschäftes auf alle Zeiten ge­ sichert werden kann. Gibt jemand seine Tätigkeit, die er auf Grund von Art. 30 weitergeführt hat, auf, dann hat nur derjenige einen Anspruch, das betreffende Geschäft weiterzuführen, der den Anforderungen des Ge­ sundheitsgesetzes voll genügt, namentlich also die notwendigen Fähig­ keitsausweise besitzt.