K. hat anfangs 1966 von den Geschwistern F. eine Handlung in H. über­ nommen, in welcher auch Arzneimittel verkauft wurden. Die Sanitätskom­ mission verbot ihm den Arzneimittelverkauf mit dem Hinweis auf Art. 21 Abs.1 des Gesundheitsgesetzes1 2. («Der Verkauf von Arzneimitteln an Ver­ braucher ist auf die öffentlichen Apotheken und Drogerien beschränkt. Arzneimittel, die der verschärften Rezeptpflicht unterliegen, dürfen nur in den Apotheken verkauft werden. Andere rezeptpflichtige Heilmittel dür­ fen, sofern sie in Form von pharmazeutischen Spezialitäten in Original­ packungen abgegeben werden, auch in den Drogerien verkauft werden.