{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1158_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19670710-19670710-ARGVP-1988-1158.pdf", "Checksum": "dcada38810d5786e3b02cc3a7ea75dbe"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1157, 1158\nkeiten oder Heilmittel verdeckt wurden. Die beiden Inspizienten durften daher, um den Zweck der Inspektion sicherzustellen zu können, ohne weiteres unangemeldet alle Räume der Praxis visitieren.\nRRB 1.2.1983\n1158\nSanitätswesen. Bedeutung und Tragweite der Besitzstandsklausel des Gesundheitsgesetzes (Art. 30 des Gesundheitsgesetzes; GG; bGS811.1)1.\nK. hat anfangs 1966 von den Geschwistern F. eine Handlung in H. über­nommen, in welcher auch Arzneimittel"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:34", "Checksum": "809adcc110639e11b4ba8097b63e7b3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1158\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1157, 1158\nkeiten oder Heilmittel verdeckt wurden. Die beiden Inspizienten durften daher, um den Zweck der Inspektion sicherzustellen zu können, ohne weiteres unangemeldet alle Räume der Praxis visitieren.\nRRB 1.2.1983\n1158\nSanitätswesen. Bedeutung und Tragweite der Besitzstandsklausel des Gesundheitsgesetzes (Art. 30 des Gesundheitsgesetzes; GG; bGS811.1)1.\nK. hat anfangs 1966 von den Geschwistern F. eine Handlung in H. über­nommen, in welcher auch Arzneimittel\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1157, 1158\n\nkeiten oder Heilmittel verdeckt wurden. Die beiden Inspizienten durften\ndaher, um den Zweck der Inspektion sicherzustellen zu können, ohne\nweiteres unangemeldet alle Räume der Praxis visitieren.\nRRB 1.2.1983\n\n1158\n\nSan itätsw esen . Bedeutung und Tragweite der Besitzstandsklausel des\nGesundheitsgesetzes (Art. 30 des Gesundheitsgesetzes; GG; b G S811.1)1.\n\nK. hat anfangs 1966 von den Geschwistern F. eine Handlung in H. über­\nnommen, in welcher auch Arzneimittel verkauft wurden. Die Sanitätskom­\nmission verbot ihm den Arzneimittelverkauf mit dem Hinweis auf Art. 21\nAbs.1 des Gesundheitsgesetzes1 2. («Der Verkauf von Arzneimitteln an Ver­\nbraucher ist auf die öffentlichen Apotheken und Drogerien beschränkt.\nArzneimittel, die der verschärften Rezeptpflicht unterliegen, dürfen nur in\nden Apotheken verkauft werden. Andere rezeptpflichtige Heilmittel dür­\nfen, sofern sie in Form von pharmazeutischen Spezialitäten in Original­\npackungen abgegeben werden, auch in den Drogerien verkauft werden.»)\nDiese Verfügung zog der Betroffene an den Regierungsrat weiter mit dem\nAntrag, es sei ihm der Verkauf von Arzneimitteinzu bewilligen. Er behaup­\ntete zwar nicht, den Anforderungen von Art. 21 des Gesundheitsgesetzes\nzu genügen, stellte sich aber auf den Standpunkt, er komme in gleicher\nWeise in den Genuss der Besitzstandsgarantie, wie die ehemaligen Ge­\nschäftsinhaber, die Geschwister F.\nDer Regierungsrat führte dazu aus:\nDie Bestimmung über die Besitzstandswahrung (Art. 30 des Gesund­\nheitsgesetzes) will denjenigen Personen, die bereits vor dem 30. Septem­\nber 1964 während einer bestimmten Zeit eine Heiltätigkeit oder einen\npharmazeutischen Beruf klaglos ausgeübt haben, die Weiterführung ihrer\nTätigkeit ermöglichen, auch wenn sie die im Gesetz geforderten besonde­\nren Ausweise nicht besitzen; diese Personen müssen vertrauenswürdig\nsein und über zweckmässige Räume und Einrichtungen verfügen. Eine An­\nwendung dieser Vorschrift kommt vorliegendenfalls nicht in Frage, weil K.\n\n1 Vgl. heute Art. 35 des Gesundheitsgesetzes in der Fassung vom 27. April 1986\n2 Vgl. heute Art. 27 des Gesundheitsgesetzes in der Fassung vom 27. April 1986\n\n240\nA. Entscheide des Regierungsrates 1158, 1159\n\nvor dem 30. September 1964 eine einschlägige Tätigkeit überhaupt nicht\nausgeübt hat. Es widerspräche dem Sinn der Besitzstandsklausel völlig,\nkönnte man sich die «Besitzesdauer» eines Vorgängers anrechnen lassen.\nNach dem klaren Wortlaut und dem eindeutigen Sinn dieser Bestimmung\nkönnen sich nur einzelne Personen auf die Vergünstigung der Besitz­\nstandswahrung berufen. Art. 30 des Gesundheitsgesetzes will verhindern,\ndass jemand, der seine Tätigkeit vor Inkrafttreten des Gesetzes anstandslos\nausgeübt hat, nun plötzlich gezwungen wird, seine Existenz aufzugeben.\nEs handelt sich um eine Übergangsbestimmung, die den Zweck hat, be­\nsondere Härtefälle zu vermeiden. Die persönliche Natur der Besitzstands­\nwahrung schliesst von vornherein aus, dass - ohne Rücksicht auf einen\nbestimmten Inhaber - der Bestand eines Geschäftes auf alle Zeiten ge­\nsichert werden kann. Gibt jemand seine Tätigkeit, die er auf Grund von\nArt. 30 weitergeführt hat, auf, dann hat nur derjenige einen Anspruch, das\nbetreffende Geschäft weiterzuführen, der den Anforderungen des Ge­\nsundheitsgesetzes voll genügt, namentlich also die notwendigen Fähig­\nkeitsausweise besitzt. Wollte man sich der Argumentation des Rekurren­\nten anschliessen, dann hätte das zur Folge, dass die Vorschriften des\nGesundheitsgesetzes in den meisten Fällen überhaupt nie durchgesetzt\nwerden könnten. Jeder bestehende Betrieb dürfte nach dieser Auffassung\nweitergeführt werden, ohne dass sich sein Inhaber über die notwendigen\nKenntnisse auszuweisen hätte. Dass das nicht der Sinn der neuen Vor­\nschriften sein kann, liegt auf der Hand.\nRRB 10.7.1967\n\n1159\n\nSanitätsw esen. Anforderungen an den Leiter eines Heilmittelbetriebes\n(Art. 20bis Abs. 1 der Heilmittelverordnung, bGS 813.12).\n\nDie Sanitätskommission verweigerte H.S. die Bewilligung für die Teilher­\nstellung von Arzneimitteln und den Grosshandel mit solchen, weil er\nweder ein Hochschulstudium abgeschlossen habe noch ein Diplom als\nDrogist oder den Ausweis einer bestandenen Meisterprüfung vorweisen\nkönne.\nDer Regierungsrat bestätigte den Entscheid der Sanitätskommission\nmit folgenden Erwägungen:\n\n241\n"}