A. Entscheide des Regierungsrates 1157, 1158 keiten oder Heilmittel verdeckt wurden. Die beiden Inspizienten durften daher, um den Zweck der Inspektion sicherzustellen zu können, ohne weiteres unangemeldet alle Räume der Praxis visitieren. RRB 1.2.1983 1158 San itätsw esen . Bedeutung und Tragweite der Besitzstandsklausel des Gesundheitsgesetzes (Art. 30 des Gesundheitsgesetzes; GG; b G S811.1)1. K. hat anfangs 1966 von den Geschwistern F. eine Handlung in H. über­ nommen, in welcher auch Arzneimittel verkauft wurden. Die Sanitätskom­ mission verbot ihm den Arzneimittelverkauf mit dem Hinweis auf Art. 21 Abs.1 des Gesundheitsgesetzes1 2. («Der Verkauf von Arzneimitteln an Ver­ braucher ist auf die öffentlichen Apotheken und Drogerien beschränkt. Arzneimittel, die der verschärften Rezeptpflicht unterliegen, dürfen nur in den Apotheken verkauft werden. Andere rezeptpflichtige Heilmittel dür­ fen, sofern sie in Form von pharmazeutischen Spezialitäten in Original­ packungen abgegeben werden, auch in den Drogerien verkauft werden.») Diese Verfügung zog der Betroffene an den Regierungsrat weiter mit dem Antrag, es sei ihm der Verkauf von Arzneimitteinzu bewilligen. Er behaup­ tete zwar nicht, den Anforderungen von Art. 21 des Gesundheitsgesetzes zu genügen, stellte sich aber auf den Standpunkt, er komme in gleicher Weise in den Genuss der Besitzstandsgarantie, wie die ehemaligen Ge­ schäftsinhaber, die Geschwister F. Der Regierungsrat führte dazu aus: Die Bestimmung über die Besitzstandswahrung (Art. 30 des Gesund­ heitsgesetzes) will denjenigen Personen, die bereits vor dem 30. Septem­ ber 1964 während einer bestimmten Zeit eine Heiltätigkeit oder einen pharmazeutischen Beruf klaglos ausgeübt haben, die Weiterführung ihrer Tätigkeit ermöglichen, auch wenn sie die im Gesetz geforderten besonde­ ren Ausweise nicht besitzen; diese Personen müssen vertrauenswürdig sein und über zweckmässige Räume und Einrichtungen verfügen. Eine An­ wendung dieser Vorschrift kommt vorliegendenfalls nicht in Frage, weil K. 1 Vgl. heute Art. 35 des Gesundheitsgesetzes in der Fassung vom 27. April 1986 2 Vgl. heute Art. 27 des Gesundheitsgesetzes in der Fassung vom 27. April 1986 240 A. Entscheide des Regierungsrates 1158, 1159 vor dem 30. September 1964 eine einschlägige Tätigkeit überhaupt nicht ausgeübt hat. Es widerspräche dem Sinn der Besitzstandsklausel völlig, könnte man sich die «Besitzesdauer» eines Vorgängers anrechnen lassen. Nach dem klaren Wortlaut und dem eindeutigen Sinn dieser Bestimmung können sich nur einzelne Personen auf die Vergünstigung der Besitz­ standswahrung berufen. Art. 30 des Gesundheitsgesetzes will verhindern, dass jemand, der seine Tätigkeit vor Inkrafttreten des Gesetzes anstandslos ausgeübt hat, nun plötzlich gezwungen wird, seine Existenz aufzugeben. Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung, die den Zweck hat, be­ sondere Härtefälle zu vermeiden. Die persönliche Natur der Besitzstands­ wahrung schliesst von vornherein aus, dass - ohne Rücksicht auf einen bestimmten Inhaber - der Bestand eines Geschäftes auf alle Zeiten ge­ sichert werden kann. Gibt jemand seine Tätigkeit, die er auf Grund von Art. 30 weitergeführt hat, auf, dann hat nur derjenige einen Anspruch, das betreffende Geschäft weiterzuführen, der den Anforderungen des Ge­ sundheitsgesetzes voll genügt, namentlich also die notwendigen Fähig­ keitsausweise besitzt. Wollte man sich der Argumentation des Rekurren­ ten anschliessen, dann hätte das zur Folge, dass die Vorschriften des Gesundheitsgesetzes in den meisten Fällen überhaupt nie durchgesetzt werden könnten. Jeder bestehende Betrieb dürfte nach dieser Auffassung weitergeführt werden, ohne dass sich sein Inhaber über die notwendigen Kenntnisse auszuweisen hätte. Dass das nicht der Sinn der neuen Vor­ schriften sein kann, liegt auf der Hand. RRB 10.7.1967 1159 Sanitätsw esen. Anforderungen an den Leiter eines Heilmittelbetriebes (Art. 20bis Abs. 1 der Heilmittelverordnung, bGS 813.12). Die Sanitätskommission verweigerte H.S. die Bewilligung für die Teilher­ stellung von Arzneimitteln und den Grosshandel mit solchen, weil er weder ein Hochschulstudium abgeschlossen habe noch ein Diplom als Drogist oder den Ausweis einer bestandenen Meisterprüfung vorweisen könne. Der Regierungsrat bestätigte den Entscheid der Sanitätskommission mit folgenden Erwägungen: 241