Die Bestimmung über die Besitzstandswahrung (Art. 30 des Gesund­ heitsgesetzes) will denjenigen Personen, die bereits vor dem 30. Septem­ ber 1964 während einer bestimmten Zeit eine Heiltätigkeit oder einen pharmazeutischen Beruf klaglos ausgeübt haben, die Weiterführung ihrer Tätigkeit ermöglichen, auch wenn sie die im Gesetz geforderten besonde­ ren Ausweise nicht besitzen; diese Personen müssen vertrauenswürdig sein und über zweckmässige Räume und Einrichtungen verfügen. Eine An­ wendung dieser Vorschrift kommt vorliegendenfalls nicht in Frage, weil K.