Der inspizierte Heiltätige hat diese Inspektionen zu dulden, soweit sie zur Erreichung des Zieles notwendig und damit verhältnismässig sind. Als notwendig im Falle des Beschwerdeführers müssen alle Handlun­ gen gelten, die dazu dienen, — die Hygiene bei der Injektionspraxis zu überprüfen; — das Vorhandensein rezeptpflichtiger Medikamente (mit Ausnahme des einen bewilligten Injektionspräparates) auszuschliessen; — den medizinisch vertretbaren Einsatz von Injektionen generell sicher­ zustellen. Hiezu war es zweifelsfrei angemessen, dass die Inspektion sich auf alle Räume der Praxis erstreckte und dass sie überraschend stattfand.