{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1157_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19830201-19830201-ARGVP-1988-1157.pdf", "Checksum": "c0a6a8cf2109c3093e4fdf5fcdb83621"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regie rungs rates 1156, 1157\nDr. med.dent.) führen; er muss sich indessen zusätzlich als <kant. appr. Zahnarzt) bezeichnen. Durch die Führung des akademischen Titels hebt er sich ausreichend und auch für das Publikum eindeutig erkennbar vom Zahntechniker mit Zusatzlehre ab. Mit der zusätzlichen Bezeichnung als <kant. appr. Zahnarzt) wird die vom Gesetzgeber zweifellos gewollte Un­terscheidung gegenüber dem Inhaber des eidgenössischen Diploms er­reicht. Dieser ist zu Führung sei"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:13", "Checksum": "3d61902896fd3cbe885c6c0c88f83ab0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1157\nRegeste:\nA. Entscheide des Regie rungs rates 1156, 1157\nDr. med.dent.) führen; er muss sich indessen zusätzlich als <kant. appr. Zahnarzt) bezeichnen. Durch die Führung des akademischen Titels hebt er sich ausreichend und auch für das Publikum eindeutig erkennbar vom Zahntechniker mit Zusatzlehre ab. Mit der zusätzlichen Bezeichnung als <kant. appr. Zahnarzt) wird die vom Gesetzgeber zweifellos gewollte Un­terscheidung gegenüber dem Inhaber des eidgenössischen Diploms er­reicht. Dieser ist zu Führung sei\n\nA. Entscheide des Regie rungs rates ,\n1156 1157\n\nDr. med.dent.) führen; er muss sich indessen zusätzlich als <kant. appr.\nZahnarzt) bezeichnen. Durch die Führung des akademischen Titels hebt er\nsich ausreichend und auch für das Publikum eindeutig erkennbar vom\nZahntechniker mit Zusatzlehre ab. Mit der zusätzlichen Bezeichnung als\n<kant. appr. Zahnarzt) wird die vom Gesetzgeber zweifellos gewollte Un­\nterscheidung gegenüber dem Inhaber des eidgenössischen Diploms er­\nreicht. Dieser ist zu Führung seines akademischen Titels (Dr.med.dent.)\nohne Zusatzbezeichnung berechtigt. Dass sich durch den Zusatz <kant.\nappr.> zum an sich rechtmässigen Titel <Dr. med.dent) eine irreführende\nAuskündigung ergeben könnte, ist nicht einzusehen.»\nRRB 17.9.1985\n\n(Die staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom\nBundesgericht am 19. Februar 1986 abgewiesen, soweit darauf eingetre­\nten wurde.)\n\n1157\n\nSanitätsw esen. Inspektion von Behandlungräumen (Art. 15 Abs. 3 des\nGesundheitsgesetzes, GG; bGS 8 1 1.1)1.\n\nDie Aufsichtsbehörde kann die Übersicht über die Tätigkeit und Medika­\ntion der frei Heiltätigen nur behalten und Missbräuche gegebenenfalls be­\nheben, wenn gezielte, unangemeldete, umfassende Kontrollen durchge­\nführt werden. Der inspizierte Heiltätige hat diese Inspektionen zu dulden,\nsoweit sie zur Erreichung des Zieles notwendig und damit verhältnismässig\nsind. Als notwendig im Falle des Beschwerdeführers müssen alle Handlun­\ngen gelten, die dazu dienen,\n— die Hygiene bei der Injektionspraxis zu überprüfen;\n— das Vorhandensein rezeptpflichtiger Medikamente (mit Ausnahme des\neinen bewilligten Injektionspräparates) auszuschliessen;\n— den medizinisch vertretbaren Einsatz von Injektionen generell sicher­\nzustellen.\nHiezu war es zweifelsfrei angemessen, dass die Inspektion sich auf alle\nRäume der Praxis erstreckte und dass sie überraschend stattfand. Die Inspi­\nzienten mussten verhindern, dass hinter ihrem Rücken nicht erlaubte Tätig-\n\n' geändert am 27.4.1986\n\n239\nA. Entscheide des Regierungsrates 1157, 1158\n\nkeiten oder Heilmittel verdeckt wurden. Die beiden Inspizienten durften\ndaher, um den Zweck der Inspektion sicherzustellen zu können, ohne\nweiteres unangemeldet alle Räume der Praxis visitieren.\nRRB 1.2.1983\n\n1158\n\nSan itätsw esen . Bedeutung und Tragweite der Besitzstandsklausel des\nGesundheitsgesetzes (Art. 30 des Gesundheitsgesetzes; GG; b G S811.1)1.\n\nK. hat anfangs 1966 von den Geschwistern F. eine Handlung in H. über­\nnommen, in welcher auch Arzneimittel verkauft wurden. Die Sanitätskom­\nmission verbot ihm den Arzneimittelverkauf mit dem Hinweis auf Art. 21\nAbs.1 des Gesundheitsgesetzes1 2. («Der Verkauf von Arzneimitteln an Ver­\nbraucher ist auf die öffentlichen Apotheken und Drogerien beschränkt.\nArzneimittel, die der verschärften Rezeptpflicht unterliegen, dürfen nur in\nden Apotheken verkauft werden. Andere rezeptpflichtige Heilmittel dür­\nfen, sofern sie in Form von pharmazeutischen Spezialitäten in Original­\npackungen abgegeben werden, auch in den Drogerien verkauft werden.»)\nDiese Verfügung zog der Betroffene an den Regierungsrat weiter mit dem\nAntrag, es sei ihm der Verkauf von Arzneimitteinzu bewilligen. Er behaup­\ntete zwar nicht, den Anforderungen von Art. 21 des Gesundheitsgesetzes\nzu genügen, stellte sich aber auf den Standpunkt, er komme in gleicher\nWeise in den Genuss der Besitzstandsgarantie, wie die ehemaligen Ge­\nschäftsinhaber, die Geschwister F.\nDer Regierungsrat führte dazu aus:\nDie Bestimmung über die Besitzstandswahrung (Art. 30 des Gesund­\nheitsgesetzes) will denjenigen Personen, die bereits vor dem 30. Septem­\nber 1964 während einer bestimmten Zeit eine Heiltätigkeit oder einen\npharmazeutischen Beruf klaglos ausgeübt haben, die Weiterführung ihrer\nTätigkeit ermöglichen, auch wenn sie die im Gesetz geforderten besonde­\nren Ausweise nicht besitzen; diese Personen müssen vertrauenswürdig\nsein und über zweckmässige Räume und Einrichtungen verfügen. Eine An­\nwendung dieser Vorschrift kommt vorliegendenfalls nicht in Frage, weil K.\n\n1 Vgl. heute Art. 35 des Gesundheitsgesetzes in der Fassung vom 27. April 1986\n2 Vgl. heute Art. 27 des Gesundheitsgesetzes in der Fassung vom 27. April 1986\n\n240\n"}