An solche Bezeichnungen mit dem Bezug auf Medizin, Universität oder Forschungsinstitut knüpft der Durchschnittsbürger die Erwartung, dass der Titel- oder Betriebsinhaber ein Medizinstudium absolviert oder gar einen entsprechenden akademischen Abschluss erlangt habe. Sie sind unzulässig im Sinne von Art. 17 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes. RRB 8.12.1981 1156 S an itätsw esen . Auskündigung von kantonal approbierten Zahnärzten (Art. 17 des Gesundheitsgesetzes; GG; bGS 811.1).