{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1156_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19850917-19850917-ARGVP-1988-1156.pdf", "Checksum": "32ed3e20a2290809e920c7585ac59d31"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1156"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1155, 1156\n5. Auf den von den Organen der Sanitätsdirektion beschlagnahmten Drucksachen eines Heilpraktikers finden sich folgende Titel, Berufs- und Betriebsbezeichnungen:— Physikalische Medizin und Rehabilitation— Mitglied der Universitätsklinik T.— Mitglied der Ass. med. psicosomatica, M.— Mitglied des Forschungsinstitutes Prof. Dr. med. X.\nAn solche Bezeichnungen mit dem Bezug auf Medizin, Universität oder Forschungsinstitut knüpft der Durchschnittsbürger die"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:51", "Checksum": "30a2f155a182589c2316502c6936f6a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1156\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1155, 1156\n5. Auf den von den Organen der Sanitätsdirektion beschlagnahmten Drucksachen eines Heilpraktikers finden sich folgende Titel, Berufs- und Betriebsbezeichnungen:— Physikalische Medizin und Rehabilitation— Mitglied der Universitätsklinik T.— Mitglied der Ass. med. psicosomatica, M.— Mitglied des Forschungsinstitutes Prof. Dr. med. X.\nAn solche Bezeichnungen mit dem Bezug auf Medizin, Universität oder Forschungsinstitut knüpft der Durchschnittsbürger die\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1155, 1156\n\n5. Auf den von den Organen der Sanitätsdirektion beschlagnahmten\nDrucksachen eines Heilpraktikers finden sich folgende Titel, Berufs- und\nBetriebsbezeichnungen:\n— Physikalische Medizin und Rehabilitation\n— Mitglied der Universitätsklinik T.\n— Mitglied der Ass. med. psicosomatica, M.\n— Mitglied des Forschungsinstitutes Prof. Dr. med. X.\nAn solche Bezeichnungen mit dem Bezug auf Medizin, Universität oder\nForschungsinstitut knüpft der Durchschnittsbürger die Erwartung, dass\nder Titel- oder Betriebsinhaber ein Medizinstudium absolviert oder gar\neinen entsprechenden akademischen Abschluss erlangt habe. Sie sind\nunzulässig im Sinne von Art. 17 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes.\n\nRRB 8.12.1981\n\n1156\n\nS an itätsw esen . Auskündigung von kantonal approbierten Zahnärzten\n(Art. 17 des Gesundheitsgesetzes; GG; bGS 811.1).\n\nDer Rekurrent übersieht bei seinen Überlegungen, dass das Gesetz aus­\nschliesslich zwischen eidgenössisch diplomierten Zahnärzten gemäss\nArt. 2 und Art. 6 GG und den kantonal approbierten Zahnärzten gemäss\nArt. 10 G G 1 unterscheidet und den Inhabern der kantonalen Approbation\nzwingend vorschreibt, sich als «kantonal approbierter Zahnarzt»1 2 zu be­\nzeichnen. Daneben ist ihm aber weder durch das Gesetz noch durch die\nSanitätsdirektion oder Sanitätskommission je verboten worden, auch sei­\nnen akademischen Titel oder den Hinweis auf sein medizinisches Diplom\nzu führen. Zur Behauptung des Rekurrenten, durch die Beifügung der Be­\nzeichnung «kantonal approbiert» zu seinem Hochschultitel ergäben sich\nUnklarheiten, er sei täuschend, hat der Regierungsrat in einem anderen\nFall bereits festgehalten: «Nach Sinn und Wortlaut des Gesetzes\n(vgl. Art. 10) muss sich der Zahntechniker mit Zusatzlehre als unterste Stufe\nals <kant.appr. Zahnarzt) bezeichnen. Derlnhaber eines ausländischen Di­\nploms darf einen rechtmässig erworbenen akademischen Titel (z.B.\n\n1 Die Artikel wurden am 27.4.1986 geändert, regeln aber immer noch dasselbe.\n2 Art. 10 Abs. 2 GG\n\n238\nA. Entscheide des Regie rungs rates ,\n1156 1157\n\nDr. med.dent.) führen; er muss sich indessen zusätzlich als <kant. appr.\nZahnarzt) bezeichnen. Durch die Führung des akademischen Titels hebt er\nsich ausreichend und auch für das Publikum eindeutig erkennbar vom\nZahntechniker mit Zusatzlehre ab. Mit der zusätzlichen Bezeichnung als\n<kant. appr. Zahnarzt) wird die vom Gesetzgeber zweifellos gewollte Un­\nterscheidung gegenüber dem Inhaber des eidgenössischen Diploms er­\nreicht. Dieser ist zu Führung seines akademischen Titels (Dr.med.dent.)\nohne Zusatzbezeichnung berechtigt. Dass sich durch den Zusatz <kant.\nappr.> zum an sich rechtmässigen Titel <Dr. med.dent) eine irreführende\nAuskündigung ergeben könnte, ist nicht einzusehen.»\nRRB 17.9.1985\n\n(Die staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom\nBundesgericht am 19. Februar 1986 abgewiesen, soweit darauf eingetre­\nten wurde.)\n\n1157\n\nSanitätsw esen. Inspektion von Behandlungräumen (Art. 15 Abs. 3 des\nGesundheitsgesetzes, GG; bGS 8 1 1.1)1.\n\nDie Aufsichtsbehörde kann die Übersicht über die Tätigkeit und Medika­\ntion der frei Heiltätigen nur behalten und Missbräuche gegebenenfalls be­\nheben, wenn gezielte, unangemeldete, umfassende Kontrollen durchge­\nführt werden. Der inspizierte Heiltätige hat diese Inspektionen zu dulden,\nsoweit sie zur Erreichung des Zieles notwendig und damit verhältnismässig\nsind. Als notwendig im Falle des Beschwerdeführers müssen alle Handlun­\ngen gelten, die dazu dienen,\n— die Hygiene bei der Injektionspraxis zu überprüfen;\n— das Vorhandensein rezeptpflichtiger Medikamente (mit Ausnahme des\neinen bewilligten Injektionspräparates) auszuschliessen;\n— den medizinisch vertretbaren Einsatz von Injektionen generell sicher­\nzustellen.\nHiezu war es zweifelsfrei angemessen, dass die Inspektion sich auf alle\nRäume der Praxis erstreckte und dass sie überraschend stattfand. Die Inspi­\nzienten mussten verhindern, dass hinter ihrem Rücken nicht erlaubte Tätig-\n\n' geändert am 27.4.1986\n\n239\n"}