A. Entscheide des Regierungsrates 1155, 1156 5. Auf den von den Organen der Sanitätsdirektion beschlagnahmten Drucksachen eines Heilpraktikers finden sich folgende Titel, Berufs- und Betriebsbezeichnungen: — Physikalische Medizin und Rehabilitation — Mitglied der Universitätsklinik T. — Mitglied der Ass. med. psicosomatica, M. — Mitglied des Forschungsinstitutes Prof. Dr. med. X. An solche Bezeichnungen mit dem Bezug auf Medizin, Universität oder Forschungsinstitut knüpft der Durchschnittsbürger die Erwartung, dass der Titel- oder Betriebsinhaber ein Medizinstudium absolviert oder gar einen entsprechenden akademischen Abschluss erlangt habe. Sie sind unzulässig im Sinne von Art. 17 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes. RRB 8.12.1981 1156 S an itätsw esen . Auskündigung von kantonal approbierten Zahnärzten (Art. 17 des Gesundheitsgesetzes; GG; bGS 811.1). Der Rekurrent übersieht bei seinen Überlegungen, dass das Gesetz aus­ schliesslich zwischen eidgenössisch diplomierten Zahnärzten gemäss Art. 2 und Art. 6 GG und den kantonal approbierten Zahnärzten gemäss Art. 10 G G 1 unterscheidet und den Inhabern der kantonalen Approbation zwingend vorschreibt, sich als «kantonal approbierter Zahnarzt»1 2 zu be­ zeichnen. Daneben ist ihm aber weder durch das Gesetz noch durch die Sanitätsdirektion oder Sanitätskommission je verboten worden, auch sei­ nen akademischen Titel oder den Hinweis auf sein medizinisches Diplom zu führen. Zur Behauptung des Rekurrenten, durch die Beifügung der Be­ zeichnung «kantonal approbiert» zu seinem Hochschultitel ergäben sich Unklarheiten, er sei täuschend, hat der Regierungsrat in einem anderen Fall bereits festgehalten: «Nach Sinn und Wortlaut des Gesetzes (vgl. Art. 10) muss sich der Zahntechniker mit Zusatzlehre als unterste Stufe als zum an sich rechtmässigen Titel