Daneben ist ihm aber weder durch das Gesetz noch durch die Sanitätsdirektion oder Sanitätskommission je verboten worden, auch sei­ nen akademischen Titel oder den Hinweis auf sein medizinisches Diplom zu führen. Zur Behauptung des Rekurrenten, durch die Beifügung der Be­ zeichnung «kantonal approbiert» zu seinem Hochschultitel ergäben sich Unklarheiten, er sei täuschend, hat der Regierungsrat in einem anderen Fall bereits festgehalten: «Nach Sinn und Wortlaut des Gesetzes (vgl. Art. 10) muss sich der Zahntechniker mit Zusatzlehre als unterste Stufe als