Der Rekurrent übersieht bei seinen Überlegungen, dass das Gesetz aus­ schliesslich zwischen eidgenössisch diplomierten Zahnärzten gemäss Art. 2 und Art. 6 GG und den kantonal approbierten Zahnärzten gemäss Art. 10 G G 1 unterscheidet und den Inhabern der kantonalen Approbation zwingend vorschreibt, sich als «kantonal approbierter Zahnarzt»1 2 zu be­ zeichnen. Daneben ist ihm aber weder durch das Gesetz noch durch die Sanitätsdirektion oder Sanitätskommission je verboten worden, auch sei­ nen akademischen Titel oder den Hinweis auf sein medizinisches Diplom zu führen.