5. Auf den von den Organen der Sanitätsdirektion beschlagnahmten Drucksachen eines Heilpraktikers finden sich folgende Titel, Berufs- und Betriebsbezeichnungen: — Physikalische Medizin und Rehabilitation — Mitglied der Universitätsklinik T. — Mitglied der Ass. med. psicosomatica, M. — Mitglied des Forschungsinstitutes Prof. Dr. med. X. An solche Bezeichnungen mit dem Bezug auf Medizin, Universität oder Forschungsinstitut knüpft der Durchschnittsbürger die Erwartung, dass der Titel- oder Betriebsinhaber ein Medizinstudium absolviert oder gar einen entsprechenden akademischen Abschluss erlangt habe. Sie sind unzulässig im Sinne von Art. 17 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes.