eine Verwechslungsgefahr. Diese darf nicht aus der Sicht des Fachmannes betrachtet, sondern muss vielmehr vom Blickwinkel der Öffentlichkeit, die als Kunde des Zahnarztes in Frage kommt, beurteilt werden. Zum Schutze des Publikums müssen alle jene Zahnärzte, die nicht als eidgenössisch diplomierte Zahnärzte anerkannt sind, in der Kategorie der «kantonal approbierten Zahnärzte» zusammengefasst werden. RRB 12.11.1971 237 A. Entscheide des Regierungsrates 1155, 1156