Aufgrund des Wortlautes von Abs. 2 steht nicht mit Sicherheit fest, ob neben der ausdrücklich vorgeschriebenen Titelbezeichnung ein zusätzlicher Titel - z.B. «Dipl. Dentist» - zulässig ist. Die konstante Praxis der Sanitätskommission geht dahin, keine weiteren Titel oder Berufsbe­ zeichnungen zuzulassen. Sie geht dabei von Art. 17 Abs. 3 des Gesund­ heitsgesetzes aus, wonach die Verwendung von Titeln, Berufs- und Be­ triebsbezeichnungen, die zu Täuschungen über die medizinische oder pharmazeutische Ausbildung Anlass geben könnten, untersagt ist. Würde neben dem «eidgenössisch diplomierten Zahnarzt» auch der «diplomierte Dentist» anerkannt und als solcher angekündigt, so ergäbe sich daraus