10 Abs. 1 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 25. April 1965 bedarf die selbständige Ausübung der Zahnheilkunde, so­ fern es sich nicht um eidgenössisch diplomierte Zahnärzte oder Ärzte han­ delt, einer Bewilligung der Sanitätskommission. Der Rekurrent ist Inhaber der vorgeschriebenen Bewilligung und hat sich gemäss Abs. 2 in seiner Auskündigung ausdrücklich als «kantonal approbierter Zahnarzt» zu be­ zeichnen. Aufgrund des Wortlautes von Abs. 2 steht nicht mit Sicherheit fest, ob neben der ausdrücklich vorgeschriebenen Titelbezeichnung ein zusätzlicher Titel - z.B. «Dipl. Dentist» - zulässig ist.