4. Der Regierungsrat bestätigte das von der Sanitätskommission gegen­ über einem kantonal approbierten Zahnarzt ausgesprochene Verbot, den Titel «Dipl. Dentist Kantonal approbierter Zahnarzt» zu führen; zulässig ist allein die Bezeichnung «kantonal approbierter Zahn­ arzt». Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 25. April 1965 bedarf die selbständige Ausübung der Zahnheilkunde, so­ fern es sich nicht um eidgenössisch diplomierte Zahnärzte oder Ärzte han­ delt, einer Bewilligung der Sanitätskommission.