sie vermag in vielen Fällen nicht zu beurteilen, ob mit der Unternehmungsberatung oder der Heiltätigkeit ein sachlicher Zusammenhang besteht. Mit Sicherheit kann angenommen werden, dass der grösste Teil des Publikums mit dem Titel «Dr. phil.» hier bestimmte medizinische Kenntnisse verknüpft. Wenn aber keine Klarheit überden Titel herrscht, ist die Möglichkeit der Täuschung im 236 A. Entscheide des Regierungsrates 1155 Sinne von Art. 17 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes durchaus vorhanden. RRB 19.2.1974