2. Der Regierungsrat bestätigte das gegenüber einem Heilpraktiker verfügte Verbot, die Bezeichnung «allg. und spezielle Neurasthenie» auf Briefköpfen und Broschüren und die Praxisbezeichnung «Nerventherapie, Nervenpraxis» zu führen. Aus der Begründung: Ein Titel, eine Berufs- oder Betriebsbezeichnung ist nicht erst dann un­ zulässig, wenn dadurch der Anschein erweckt wird, der betreffende Be­ triebsinhaber sei ausgebildeter Mediziner oder Apotheker; es genügt, wenn dadurch der Eindruck nicht vorhandener medizinischer oder phar­ mazeutischer Ausbildung entstehen kann. Gerade dieser Eindruck kann je­ 1 Vgl. heute Art. 35 des Gesundheitsgesetzes in der Fassung vom 27. April 1986