Diese Bestimmung erlaubt nach ihrem klaren Wortlaut unter be­ stimmten Voraussetzungen die weitere Ausübung einer Heiltätigkeit; eine Ausdehnung der Besitzstandwahrung auch auf die Frage der Titelführung würde dem Text wie dem Sinn dieser Vorschrift völlig zuwiderlaufen. RRB 17.3.1967