Sogar wenn diese Bestimmungen gleich lauten würden - was, wie bereits ausgeführt worden ist, nicht zutrifft -, müsste sich der Rekurrent einer derartigen Praxisverschärfung beugen, da diese, im wohlverstandenen Interesse der Öffentlichkeit vorgenommen, das Interesse an der Weiterführung des Titels zurückzudrängen vermöchte. Dass die Führung eines Titels oder einer Berufsbezeichnung nicht unter die Besitzstandsklausel (Art. 30 des Gesundheitsgesetzes1) fällt, ist offen­ sichtlich. Diese Bestimmung erlaubt nach ihrem klaren Wortlaut unter be­ stimmten Voraussetzungen die weitere Ausübung einer Heiltätigkeit;