dass dies hier der Fall wäre, behauptet auch der Rekur­ rent zu Recht nicht. Die Rechtmässigkeit des Widerrufs dieser Bewilligung tritt noch klarer zutage, wenn man berücksichtigt, dass die Zulässigkeit eines Titels im Bereich des Gesundheitswesens heute nach strengeren ge­ setzlichen Vorschriften zu beurteilen ist als im Jahre 1954. Sogar wenn diese Bestimmungen gleich lauten würden - was, wie bereits ausgeführt worden ist, nicht zutrifft -, müsste sich der Rekurrent einer derartigen Praxisverschärfung beugen, da diese, im wohlverstandenen Interesse der Öffentlichkeit vorgenommen, das Interesse an der Weiterführung des Titels zurückzudrängen vermöchte.