Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Titel überhaupt zu­ lässig ist und ob er rechtmässig erworben wurde. Es geht hier einzig um die Frage, ob er mit Art. 17 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes zu vereinbaren ist. Den vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Täuschungs­ möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Damit aber ist der Titel unzulässig, sofern er im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit als Heilperson verwendet wird. Die Frage, ob der Rekurrent den Titel in sei­ nem privaten Bereich führen darf, wird dadurch nicht berührt. 234 A. Entscheide des Regierungsrates 1155