Mit Sicherheit kann angenommen wer­ den, dass nur der kleinste Teil davon um die wahre Bedeutung des Titels «Dr. h.c. Bibliothecae Ambrosianae» weiss. Wenn aber keine Klarheit über den Titel herrscht, ist die Möglichkeit von Täuschungen im Sinne von Art. 17 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes durchaus vorhanden. (Dass der Titel in Wirklichkeit keinen Ausweis für besondere medizinische oder phar­ mazeutische Kenntnisse darstellt, braucht nicht näher ausgeführt zu wer­ den; der Rekurrent gibt das ohne weiteres selber zu.) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Titel überhaupt zu­ lässig ist und ob er rechtmässig erworben wurde.