Es ist offensichtlich und geht auch aus der Vorgeschichte dieser Bestimmung eindeutig hervor, dass man durch Art. 17 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes ganz allgemein jede Täuschungsmöglichkeit ausschalten wollte, jede Möglichkeit also, dass sich jemand über die wirklichen Kenntnisse eines Heiltätigen auf Grund eines Titels falsche Vorstellungen machen könnte. Der Titel «Dr. h.c. Bibliothecae Ambrosianae» ist nun aber gerade ge­ eignet, falsche Vorstellungen von der Ausbildung seines Trägers zu wecken, wenn er im Zusammenhang mit der Heilpraxis geführt wird. Das Publikum weiss nicht, was hinter diesem Titel steht;