es genügt, wenn erden Eindruck nicht vorhan­ dener medizinischer oder pharmazeutischer Ausbildung - sei sie abge­ schlossen oder nicht - herzustellen vermag. Es ist offensichtlich und geht auch aus der Vorgeschichte dieser Bestimmung eindeutig hervor, dass man durch Art. 17 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes ganz allgemein jede Täuschungsmöglichkeit ausschalten wollte, jede Möglichkeit also, dass sich jemand über die wirklichen Kenntnisse eines Heiltätigen auf Grund eines Titels falsche Vorstellungen machen könnte.