lichen Tätigkeit einen Titel verwendet, hat das in jedem Fall die Wirkung, dass das Publikum auf eine spezielle Ausbildung oder auf besondere Kenntnisse des Betreffenden in seinem Berufe schliesst. Entspricht der Titel wirklich diesen Vorstellungen, dann ist gegen ihn nichts einzuwenden; besteht aber die Möglichkeit, dass er falsche oder übertriebene Vorstel­ lungen wecken könnte, dann ist seine Führung im Zusammenhang mit der 233 A. Entscheide des Regierungsrates 1155