{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1155_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19811208-19811208-ARGVP-1988-1155.pdf", "Checksum": "c16dcc53f880660c2a43bee9897e29a6"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1155\n10. Sanitätswesen\n1155\nSanitätswesen. Die Verwendung von Titeln, Berufs- und Betriebsbezeich­nungen, die zu Täuschungen über die medizinische oder pharmazeu­tische Ausbildung Anlass geben könnten, ist untersagt (Art. 17 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes; GG; bGS 811.1).\n1. Mit Verfügung vom 7. Oktober 1966 untersagte die Sanitätskommis­sion W. unter Berufung auf Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. April 1965 über das Gesundheitswesen, im Zusammenhang mit seine"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:20", "Checksum": "bbb780b9d26392bb0a9d1c06f3e53e31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1155\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1155\n10. Sanitätswesen\n1155\nSanitätswesen. Die Verwendung von Titeln, Berufs- und Betriebsbezeich­nungen, die zu Täuschungen über die medizinische oder pharmazeu­tische Ausbildung Anlass geben könnten, ist untersagt (Art. 17 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes; GG; bGS 811.1).\n1. Mit Verfügung vom 7. Oktober 1966 untersagte die Sanitätskommis­sion W. unter Berufung auf Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. April 1965 über das Gesundheitswesen, im Zusammenhang mit seine\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1155\n\n10. Sanitätswesen\n\n1155\n\nSanitätsw esen. Die Verwendung von Titeln, Berufs- und Betriebsbezeich­\nnungen, die zu Täuschungen über die medizinische oder pharmazeu­\ntische Ausbildung Anlass geben könnten, ist untersagt (Art. 17 Abs. 3 des\nGesundheitsgesetzes; GG; bGS 811.1).\n\n1. Mit Verfügung vom 7. Oktober 1966 untersagte die Sanitätskommis­\nsion W. unter Berufung auf Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. April 1965\nüber das Gesundheitswesen, im Zusammenhang mit seiner Heilpraxis den\nTitel «Dr. h.c. Bibliothecae Ambrosianae» zu führen, weil er zu Täuschun­\ngen Anlass gebe. W. erhob Rekurs beim Regierungsrat. Er bestritt jede Täu­\nschungsabsicht oder -möglichkeit und machte ausserdem geltend, dass\nihm dieser Titel schon deshalb nicht entzogen werden dürfe, weil er ihn\nnun seit 12 Jahren führe; derTitel gehöre zu seinen Persönlichkeitsrechten.\nDer Regierungsrat wies den Rekurs aus folgenden Erwägungen ab:\nArt. 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. April 1965 über das Gesundheits­\nwesen verbietet «die Verwendung von Titeln, Berufs- und Betriebsbezeich­\nnungen, die zu Täuschungen über die medizinische oder pharmazeuti­\nsche Ausbildung Anlass geben könnten». Der klare Sinn dieser Bestim­\nmung ist, das Publikum davor zu bewahren, sich von der Ausbildung eines\nHeiltätigen falsche Vorstellungen zu machen. Es soll verhindert werden,\ndass sich jemand einem Heiltätigen anvertraut, bei dem er auf Grund eines\nTitels fälschlicherweise besondere medizinische oder pharmazeutische\nKenntnisse vermutet. Wenn jemand im Zusammenhang mit seiner beruf­\nlichen Tätigkeit einen Titel verwendet, hat das in jedem Fall die Wirkung,\ndass das Publikum auf eine spezielle Ausbildung oder auf besondere\nKenntnisse des Betreffenden in seinem Berufe schliesst. Entspricht der Titel\nwirklich diesen Vorstellungen, dann ist gegen ihn nichts einzuwenden;\nbesteht aber die Möglichkeit, dass er falsche oder übertriebene Vorstel­\nlungen wecken könnte, dann ist seine Führung im Zusammenhang mit der\n\n233\nA. Entscheide des Regierungsrates 1155\n\nBerufsausübung untersagt. Die Möglichkeit der Täuschung genügt be­\nreits; nach dem klaren Wortlaut des Art. 17 Abs. 3 wird eine konkrete,\naktuelle Irreführung nicht vorausgesetzt. Ein Titel ist auch nicht erst dann\nunzulässig, wenn er den Anschein erweckt, sein Inhaber sei ausgebildeter\nMediziner oder Apotheker; es genügt, wenn erden Eindruck nicht vorhan­\ndener medizinischer oder pharmazeutischer Ausbildung - sei sie abge­\nschlossen oder nicht - herzustellen vermag. Es ist offensichtlich und geht\nauch aus der Vorgeschichte dieser Bestimmung eindeutig hervor, dass\nman durch Art. 17 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes ganz allgemein jede\nTäuschungsmöglichkeit ausschalten wollte, jede Möglichkeit also, dass\nsich jemand über die wirklichen Kenntnisse eines Heiltätigen auf Grund\neines Titels falsche Vorstellungen machen könnte.\nDer Titel «Dr. h.c. Bibliothecae Ambrosianae» ist nun aber gerade ge­\neignet, falsche Vorstellungen von der Ausbildung seines Trägers zu\nwecken, wenn er im Zusammenhang mit der Heilpraxis geführt wird. Das\nPublikum weiss nicht, was hinter diesem Titel steht; wenn ihn aber ein Heil­\ntätiger bei seiner Geschäftstätigkeit verwendet, auf Briefköpfen, Rechnun­\ngen usw. anbringt, dann muss jeder, der nicht genau Bescheid weiss, mit\nBestimmtheit annehmen, damit sei eine berufliche Qualifikation verbun­\nden. Wenn kein Zusammenhang bestünde, wäre ja kaum einzusehen,\nweshalb der Betreffende den Titel in seinem Betrieb führte.\nDie Klientschaft des Rekurrenten setzt sich aus den verschiedensten\nBevölkerungskreisen zusammen. Mit Sicherheit kann angenommen wer­\nden, dass nur der kleinste Teil davon um die wahre Bedeutung des Titels\n«Dr. h.c. Bibliothecae Ambrosianae» weiss. Wenn aber keine Klarheit über\nden Titel herrscht, ist die Möglichkeit von Täuschungen im Sinne von\nArt. 17 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes durchaus vorhanden. (Dass der\nTitel in Wirklichkeit keinen Ausweis für besondere medizinische oder phar­\nmazeutische Kenntnisse darstellt, braucht nicht näher ausgeführt zu wer­\nden; der Rekurrent gibt das ohne weiteres selber zu.)\nUnerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Titel überhaupt zu­\nlässig ist und ob er rechtmässig erworben wurde. Es geht hier einzig um die\nFrage, ob er mit Art. 17 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes zu vereinbaren ist.\nDen vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Täuschungs­\nmöglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Damit aber ist der Titel\nunzulässig, sofern er im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit\nals Heilperson verwendet wird. Die Frage, ob der Rekurrent den Titel in sei­\nnem privaten Bereich führen darf, wird dadurch nicht berührt.\n\n234\nA. Entscheide des Regierungsrates 1155\n\n"}