A. Entscheide des Regierungsrates 1155 10. Sanitätswesen 1155 Sanitätsw esen. Die Verwendung von Titeln, Berufs- und Betriebsbezeich­ nungen, die zu Täuschungen über die medizinische oder pharmazeu­ tische Ausbildung Anlass geben könnten, ist untersagt (Art. 17 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes; GG; bGS 811.1). 1. Mit Verfügung vom 7. Oktober 1966 untersagte die Sanitätskommis­ sion W. unter Berufung auf Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. April 1965 über das Gesundheitswesen, im Zusammenhang mit seiner Heilpraxis den Titel «Dr. h.c. Bibliothecae Ambrosianae» zu führen, weil er zu Täuschun­ gen Anlass gebe. W. erhob Rekurs beim Regierungsrat. Er bestritt jede Täu­ schungsabsicht oder -möglichkeit und machte ausserdem geltend, dass ihm dieser Titel schon deshalb nicht entzogen werden dürfe, weil er ihn nun seit 12 Jahren führe; derTitel gehöre zu seinen Persönlichkeitsrechten. Der Regierungsrat wies den Rekurs aus folgenden Erwägungen ab: Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. April 1965 über das Gesundheits­ wesen verbietet «die Verwendung von Titeln, Berufs- und Betriebsbezeich­ nungen, die zu Täuschungen über die medizinische oder pharmazeuti­ sche Ausbildung Anlass geben könnten». Der klare Sinn dieser Bestim­ mung ist, das Publikum davor zu bewahren, sich von der Ausbildung eines Heiltätigen falsche Vorstellungen zu machen. Es soll verhindert werden, dass sich jemand einem Heiltätigen anvertraut, bei dem er auf Grund eines Titels fälschlicherweise besondere medizinische oder pharmazeutische Kenntnisse vermutet. Wenn jemand im Zusammenhang mit seiner beruf­ lichen Tätigkeit einen Titel verwendet, hat das in jedem Fall die Wirkung, dass das Publikum auf eine spezielle Ausbildung oder auf besondere Kenntnisse des Betreffenden in seinem Berufe schliesst. Entspricht der Titel wirklich diesen Vorstellungen, dann ist gegen ihn nichts einzuwenden; besteht aber die Möglichkeit, dass er falsche oder übertriebene Vorstel­ lungen wecken könnte, dann ist seine Führung im Zusammenhang mit der 233 A. Entscheide des Regierungsrates 1155 Berufsausübung untersagt. Die Möglichkeit der Täuschung genügt be­ reits; nach dem klaren Wortlaut des Art. 17 Abs. 3 wird eine konkrete, aktuelle Irreführung nicht vorausgesetzt. Ein Titel ist auch nicht erst dann unzulässig, wenn er den Anschein erweckt, sein Inhaber sei ausgebildeter Mediziner oder Apotheker; es genügt, wenn erden Eindruck nicht vorhan­ dener medizinischer oder pharmazeutischer Ausbildung - sei sie abge­ schlossen oder nicht - herzustellen vermag. Es ist offensichtlich und geht auch aus der Vorgeschichte dieser Bestimmung eindeutig hervor, dass man durch Art. 17 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes ganz allgemein jede Täuschungsmöglichkeit ausschalten wollte, jede Möglichkeit also, dass sich jemand über die wirklichen Kenntnisse eines Heiltätigen auf Grund eines Titels falsche Vorstellungen machen könnte. Der Titel «Dr. h.c. Bibliothecae Ambrosianae» ist nun aber gerade ge­ eignet, falsche Vorstellungen von der Ausbildung seines Trägers zu wecken, wenn er im Zusammenhang mit der Heilpraxis geführt wird. Das Publikum weiss nicht, was hinter diesem Titel steht; wenn ihn aber ein Heil­ tätiger bei seiner Geschäftstätigkeit verwendet, auf Briefköpfen, Rechnun­ gen usw. anbringt, dann muss jeder, der nicht genau Bescheid weiss, mit Bestimmtheit annehmen, damit sei eine berufliche Qualifikation verbun­ den. Wenn kein Zusammenhang bestünde, wäre ja kaum einzusehen, weshalb der Betreffende den Titel in seinem Betrieb führte. Die Klientschaft des Rekurrenten setzt sich aus den verschiedensten Bevölkerungskreisen zusammen. Mit Sicherheit kann angenommen wer­ den, dass nur der kleinste Teil davon um die wahre Bedeutung des Titels «Dr. h.c. Bibliothecae Ambrosianae» weiss. Wenn aber keine Klarheit über den Titel herrscht, ist die Möglichkeit von Täuschungen im Sinne von Art. 17 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes durchaus vorhanden. (Dass der Titel in Wirklichkeit keinen Ausweis für besondere medizinische oder phar­ mazeutische Kenntnisse darstellt, braucht nicht näher ausgeführt zu wer­ den; der Rekurrent gibt das ohne weiteres selber zu.) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Titel überhaupt zu­ lässig ist und ob er rechtmässig erworben wurde. Es geht hier einzig um die Frage, ob er mit Art. 17 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes zu vereinbaren ist. Den vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Täuschungs­ möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Damit aber ist der Titel unzulässig, sofern er im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit als Heilperson verwendet wird. Die Frage, ob der Rekurrent den Titel in sei­ nem privaten Bereich führen darf, wird dadurch nicht berührt. 234 A. Entscheide des Regierungsrates 1155 Es trifft zu, dass die Sanitätskommission im Jahre 1954 - wenn auch nicht ohne Bedenken - dem Rekurrenten die Führung des umstrittenen Titels mit der Auflage gestattet hat, ihn voll auszuschreiben. Diese Bewilli­ gung verleiht aber keinesfalls den Anspruch auf unbeschränkte Weiterfüh­ rung des Titels; wenn das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts es verlangt, kann eine derartige Verfügung abgeändert werden. Einem Verwaltungsakt kommt bekanntlich nur in Ausnahmefällen mate­ rielle Rechtskraft zu; dass dies hier der Fall wäre, behauptet auch der Rekur­ rent zu Recht nicht. Die Rechtmässigkeit des Widerrufs dieser Bewilligung tritt noch klarer zutage, wenn man berücksichtigt, dass die Zulässigkeit eines Titels im Bereich des Gesundheitswesens heute nach strengeren ge­ setzlichen Vorschriften zu beurteilen ist als im Jahre 1954. Sogar wenn diese Bestimmungen gleich lauten würden - was, wie bereits ausgeführt worden ist, nicht zutrifft -, müsste sich der Rekurrent einer derartigen Praxisverschärfung beugen, da diese, im wohlverstandenen Interesse der Öffentlichkeit vorgenommen, das Interesse an der Weiterführung des Titels zurückzudrängen vermöchte. Dass die Führung eines Titels oder einer Berufsbezeichnung nicht unter die Besitzstandsklausel (Art. 30 des Gesundheitsgesetzes1) fällt, ist offen­ sichtlich. Diese Bestimmung erlaubt nach ihrem klaren Wortlaut unter be­ stimmten Voraussetzungen die weitere Ausübung einer Heiltätigkeit; eine Ausdehnung der Besitzstandwahrung auch auf die Frage der Titelführung würde dem Text wie dem Sinn dieser Vorschrift völlig zuwiderlaufen. RRB 17.3.1967 2. Der Regierungsrat bestätigte das gegenüber einem Heilpraktiker verfügte Verbot, die Bezeichnung «allg. und spezielle Neurasthenie» auf Briefköpfen und Broschüren und die Praxisbezeichnung «Nerventherapie, Nervenpraxis» zu führen. Aus der Begründung: Ein Titel, eine Berufs- oder Betriebsbezeichnung ist nicht erst dann un­ zulässig, wenn dadurch der Anschein erweckt wird, der betreffende Be­ triebsinhaber sei ausgebildeter Mediziner oder Apotheker; es genügt, wenn dadurch der Eindruck nicht vorhandener medizinischer oder phar­ mazeutischer Ausbildung entstehen kann. Gerade dieser Eindruck kann je­ 1 Vgl. heute Art. 35 des Gesundheitsgesetzes in der Fassung vom 27. April 1986 235 A. Entscheide des Regierungsrates 1155 doch entstehen, wenn man ohne genaue Kenntnis des Sachverhaltes im Zusammenhang mit der Praxis des Rekurrenten die Bezeichnung «Allge­ meine und spezielle Neurasthenie» sowie «Nerventherapie, Nervenpraxis» liest. Wenn auch dem Rekurrenten nicht nachzuweisen ist, dass er dadurch den Eindruck bezweckt, er sei ausgebildeter Mediziner, so kann sich je­ doch namentlich der weniger Gebildete von dieser Bezeichnung durchaus zu der Annahme verleiten lassen, es handle sich um eine ärztlich geleitete Institution. Dieser Eindruck wird noch verstärkt durch die Verbreitung der Broschüre «Ursache und Verhütung der Nervenschwäche» sowie nament­ lich durch den dazugehörigen Begleitbrief, in welchem der - übrigens längst verstorbene - Verfasser dieser Broschüre als «ein langjähriger, erfah­ rener Spezialarzt unseres Instituts» bezeichnet wird. Eine Verwendung die­ ser Bezeichnung für sich allein kommt aus diesen Gründen nicht in Frage. Dagegen kann die Verwendung der Bezeichnung «Allgemeine und spezielle Neurasthenie» gestattet werden, wenn aus einem unmittelbar damit verbundenen Zusatz ersichtlich wird, dass es sich um die Praxis eines frei Heiltätigen handelt. RRB 10.11.1968 3. Ein frei Heiltätiger hatte an seiner Praxis folgende Firmentafel ange­ bracht: «Psych. Beratungsstelle E.P., dipl. Psychologe, Psychotherapie, Gruppentherapie, Berufsberatung». Daneben befand sich eine zweite Ta­ fel mit der Aufschrift: «E.P., Dr. phil. grad. England, Unternehmensbera­ ter». Die Sanitätskommission forderte E. P. auf, diese zweite Tafel zu entfer­ nen, da sie im Zusammenhang mit der Praxis als frei Heiltätiger zu Täu­ schungen Anlass gebe. Der Regierungsrat bestätigte die Verfügung. Der Titel «Dr. phil. grad. England» ist geeignet, falsche Vorstellungen von der Ausbildung seines Trägers zu wecken, wenn er im Zusammenhang mit der Heilpraxis geführt wird. Das Argument des Rekurrenten, er führe seinen Titel nicht im Zusammenhang mit einer Heiltätigkeit, ist deshalb un- behelflich, weil ein grosser Teil des Publikums, um dessen Schutz es hier geht, nicht in der Lage ist, eine solche Unterscheidung zu treffen. Die Klientschaft weiss nicht, was hinter diesem Titel steht; sie vermag in vielen Fällen nicht zu beurteilen, ob mit der Unternehmungsberatung oder der Heiltätigkeit ein sachlicher Zusammenhang besteht. Mit Sicherheit kann angenommen werden, dass der grösste Teil des Publikums mit dem Titel «Dr. phil.» hier bestimmte medizinische Kenntnisse verknüpft. Wenn aber keine Klarheit überden Titel herrscht, ist die Möglichkeit der Täuschung im 236 A. Entscheide des Regierungsrates 1155 Sinne von Art. 17 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes durchaus vorhanden. RRB 19.2.1974 4. Der Regierungsrat bestätigte das von der Sanitätskommission gegen­ über einem kantonal approbierten Zahnarzt ausgesprochene Verbot, den Titel «Dipl. Dentist Kantonal approbierter Zahnarzt» zu führen; zulässig ist allein die Bezeichnung «kantonal approbierter Zahn­ arzt». Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 25. April 1965 bedarf die selbständige Ausübung der Zahnheilkunde, so­ fern es sich nicht um eidgenössisch diplomierte Zahnärzte oder Ärzte han­ delt, einer Bewilligung der Sanitätskommission. Der Rekurrent ist Inhaber der vorgeschriebenen Bewilligung und hat sich gemäss Abs. 2 in seiner Auskündigung ausdrücklich als «kantonal approbierter Zahnarzt» zu be­ zeichnen. Aufgrund des Wortlautes von Abs. 2 steht nicht mit Sicherheit fest, ob neben der ausdrücklich vorgeschriebenen Titelbezeichnung ein zusätzlicher Titel - z.B. «Dipl. Dentist» - zulässig ist. Die konstante Praxis der Sanitätskommission geht dahin, keine weiteren Titel oder Berufsbe­ zeichnungen zuzulassen. Sie geht dabei von Art. 17 Abs. 3 des Gesund­ heitsgesetzes aus, wonach die Verwendung von Titeln, Berufs- und Be­ triebsbezeichnungen, die zu Täuschungen über die medizinische oder pharmazeutische Ausbildung Anlass geben könnten, untersagt ist. Würde neben dem «eidgenössisch diplomierten Zahnarzt» auch der «diplomierte Dentist» anerkannt und als solcher angekündigt, so ergäbe sich daraus eine Verwechslungsgefahr. Diese darf nicht aus der Sicht des Fachmannes betrachtet, sondern muss vielmehr vom Blickwinkel der Öffentlichkeit, die als Kunde des Zahnarztes in Frage kommt, beurteilt werden. Zum Schutze des Publikums müssen alle jene Zahnärzte, die nicht als eidgenössisch diplomierte Zahnärzte anerkannt sind, in der Kategorie der «kantonal approbierten Zahnärzte» zusammengefasst werden. RRB 12.11.1971 237 A. Entscheide des Regierungsrates 1155, 1156 5. Auf den von den Organen der Sanitätsdirektion beschlagnahmten Drucksachen eines Heilpraktikers finden sich folgende Titel, Berufs- und Betriebsbezeichnungen: — Physikalische Medizin und Rehabilitation — Mitglied der Universitätsklinik T. — Mitglied der Ass. med. psicosomatica, M. — Mitglied des Forschungsinstitutes Prof. Dr. med. X. An solche Bezeichnungen mit dem Bezug auf Medizin, Universität oder Forschungsinstitut knüpft der Durchschnittsbürger die Erwartung, dass der Titel- oder Betriebsinhaber ein Medizinstudium absolviert oder gar einen entsprechenden akademischen Abschluss erlangt habe. Sie sind unzulässig im Sinne von Art. 17 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes. RRB 8.12.1981 1156 S an itätsw esen . Auskündigung von kantonal approbierten Zahnärzten (Art. 17 des Gesundheitsgesetzes; GG; bGS 811.1). Der Rekurrent übersieht bei seinen Überlegungen, dass das Gesetz aus­ schliesslich zwischen eidgenössisch diplomierten Zahnärzten gemäss Art. 2 und Art. 6 GG und den kantonal approbierten Zahnärzten gemäss Art. 10 G G 1 unterscheidet und den Inhabern der kantonalen Approbation zwingend vorschreibt, sich als «kantonal approbierter Zahnarzt»1 2 zu be­ zeichnen. Daneben ist ihm aber weder durch das Gesetz noch durch die Sanitätsdirektion oder Sanitätskommission je verboten worden, auch sei­ nen akademischen Titel oder den Hinweis auf sein medizinisches Diplom zu führen. Zur Behauptung des Rekurrenten, durch die Beifügung der Be­ zeichnung «kantonal approbiert» zu seinem Hochschultitel ergäben sich Unklarheiten, er sei täuschend, hat der Regierungsrat in einem anderen Fall bereits festgehalten: «Nach Sinn und Wortlaut des Gesetzes (vgl. Art. 10) muss sich der Zahntechniker mit Zusatzlehre als unterste Stufe als