Im vorliegen­ den Falle besteht kein Zweifel, dass die Interessen der Öffentlichkeit an der Aufstellung eines Parkverbotes wesentlich schwerer wiegen als jene der Anstösser. Wie oben dargestellt, ist eine reibungslose Abwicklung des Ver­ kehrs nicht möglich, solange auf einer Strassenseite Motorfahrzeuge par­ kiert sind. Demgegenüber sind die Nachteile, die den Anstössern aus einem Parkverbot erwachsen, relativ gering. Dies folgt insbesondere dar­ 231 A. Entscheide des Regierungsrates 1154