Zumal für einen Geschäftsinhaber erfüllt die Strasse eine Erschliessungsfunktion. Daraus folgt, dass bei der Anord­ nung von Verkehrsbeschränkungen auf die Interessen der Anstösser in bil­ liger Weise Rücksichtzu nehmen ist (vgl. Imboden, Schweiz. Verwaltungs­ rechtsprechung, 3.Aufl. Nr. 422 lila); Beschränkungen sollen nur verfügt werden, wenn die Interessen der Allgemeinheit überwiegen. Im vorliegen­ den Falle besteht kein Zweifel, dass die Interessen der Öffentlichkeit an der Aufstellung eines Parkverbotes wesentlich schwerer wiegen als jene der Anstösser.