VRV. Grundsätzlich sind Verkehrsbeschränkungen auch gegenüber den Anstössern einer Strasse wirksam; an der Zulässigkeit solcher Anordnungen besteht kein Zweifel (Zbl. 1963 S.149). Der Anstösser muss sich, wie jeder andere, solche Beschränkungen des Gemeingebrauchs entschädigungs­ los gefallen lassen (vgl. z. B. BGE 7 9 1205). Immerhin ist nicht zu verkennen, dass die Anstösser gegenüber den anderen Strassenbenützern eine fakti­ sche Sonderstellung einnehmen. Zumal für einen Geschäftsinhaber erfüllt die Strasse eine Erschliessungsfunktion.