Hiefür ist das vorgesehene Parkverbot ein durchaus geeig­ netes Mittel. Unbestrittenermassen ist ein Kreuzen von Bus und anderen Autos, insbesondere Lastwagen, nicht möglich, wenn Autos parkiert sind. Dass dies auf einer Strasse von dieser Bedeutung ein unerwünschter Zu­ stand ist, bedarf keiner näheren Begründung. Aus dieser Sicht ist das Park­ verbot in keiner Weise zu beanstanden. Im übrigen stellt dieses Parkverbot eigentlich gar keine neue Verkehrsbeschränkung dar; Art. 19 lit.c VRV untersagt nämlich das Parkieren auf Hauptstrassen innerorts ohnehin, wenn für das Kreuzen von zwei Motorwagen nicht genügend Raum bleibt.