{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1154_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19730917-19730917-ARGVP-1988-1154.pdf", "Checksum": "d638b573da79399462a3ff64c7b3c601"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1154"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1153, 1154\nsenverkehr [SVG], SR 741.01). Verkehrsbeschränkungen können erlassen werden, soweit die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Art. 3 Abs. 4 SVG). Vorliegendenfalls geht es den Rekurrenten ausschliesslich um den Schutz ihrer privaten Strasse, die sie ohne Mittel der öffentlichen Hand erstellt haben. Dieses Interesse ist legitim. In"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:23", "Checksum": "66251e923912eb1447241c6accd27068", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1154\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1153, 1154\nsenverkehr [SVG], SR 741.01). Verkehrsbeschränkungen können erlassen werden, soweit die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Art. 3 Abs. 4 SVG). Vorliegendenfalls geht es den Rekurrenten ausschliesslich um den Schutz ihrer privaten Strasse, die sie ohne Mittel der öffentlichen Hand erstellt haben. Dieses Interesse ist legitim. In\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1153, 1154\n\nsenverkehr [SVG], SR 741.01). Verkehrsbeschränkungen können erlassen\nwerden, soweit die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des\nVerkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen\nliegende Gründe dies erfordern (Art. 3 Abs. 4 SVG). Vorliegendenfalls geht\nes den Rekurrenten ausschliesslich um den Schutz ihrer privaten Strasse,\ndie sie ohne Mittel der öffentlichen Hand erstellt haben. Dieses Interesse ist\nlegitim. In ständiger Praxis wird denn auch den Eigentümern privater\nGrundstücke die Aufstellung der entsprechenden Verbote bewilligt,\nsofern sie nach den Umständen erforderlich erscheinen. Dabei hat die\nBehörde nur einen sehr geringen Ermessensspielraum. Sobald dargetan\nwird, dass eine private Verkehrsfläche durch Unbefugte befahren wird,\nsind auf Begehren der Eigentümer jene Anordnungen zu treffen, die zum\nSchutze des privaten Eigentums erforderlich sind. Andernfalls hätten die\nprivaten Grundeigentümer praktisch keine Möglichkeit, Unbefugte mit\nvertretbarem Aufwand von ihrem Grundeigentum fernzuhalten. So ver­\nhält es sich auch hier. Die Korporationsstrasse ist wohl durch das Signal\n«Sackgasse» gekennzeichnet; sie mündet aber in die Staatsstrasse, und ein\nBenützer merkt nicht, wo die private Strassenfläche beginnt. Bei dieser\nSituation ist die Anordnung eines allgemeinen Fahrverbotes gerecht­\nfertigt. Gegen dieses berechtigte private Interesse vermag der - an sich ver­\nständliche - Wunsch der Gemeindebehörden, die Landschaft möglichst\nvon Verbotstafeln freizuhalten, nicht durchzudringen.\nNach Art. 113 Abs. 3 der Verordnung vom 5. September 1979 über die\nStrassensignalisation (SSV; SR 741.21) ist das Signal 2.01, Allgemeines\nFahrverbot in beiden Richtungen, mit dem Zusatz «Privat» nach den Wei­\nsungen der zuständigen Behörde aufzustellen. Das Verbot ist auch von\nReitern, Führern von Pferden und anderen grösseren Tieren zu beachten\n(Art. 2 Abs. 2 SSV).\nRRB 27.5.1980\n\n1154\n\nStrassenverkehr. Voraussetzungen fürdie Aufstellung eines Parkverbotes\nauf einer Hauptstrasse innerorts. Rechtsstellung der Anstösser.\n\nAuf verschiedenen Abschnitten der Kasernenstrasse in H. wurden im Jahre\n1972 Parkverbote erlassen. Eine Reihe von Anstössern rekurrierte gegen\n\n230\nA. Entscheide des Regie rungs rates 1154\n\ndiese Anordnung an den Regierungsrat mit der Begründung, durch die\nParkverbote würden die Interessen der anliegenden Geschäfte verletzt.\nDer Regierungsrat wies die Rekurse aus folgenden Gründen ab:\nBei der Kasernenstrasse handelt es sich um eine rege benützte Staats­\nstrasse, die sowohl dem lokalen als auch dem Durchgangsverkehr dient.\nSie ist eine zentrale Verkehrsader der Gemeinde und wird auch vom Bus\nbefahren. Es besteht mithin ein offensichtliches Bedürfnis, auf dieser\nStrasse alles Erforderliche vorzukehren, was der flüssigen Abwicklung des\nVerkehrs dient. Hiefür ist das vorgesehene Parkverbot ein durchaus geeig­\nnetes Mittel. Unbestrittenermassen ist ein Kreuzen von Bus und anderen\nAutos, insbesondere Lastwagen, nicht möglich, wenn Autos parkiert sind.\nDass dies auf einer Strasse von dieser Bedeutung ein unerwünschter Zu­\nstand ist, bedarf keiner näheren Begründung. Aus dieser Sicht ist das Park­\nverbot in keiner Weise zu beanstanden. Im übrigen stellt dieses Parkverbot\neigentlich gar keine neue Verkehrsbeschränkung dar; Art. 19 lit.c VRV\nuntersagt nämlich das Parkieren auf Hauptstrassen innerorts ohnehin,\nwenn für das Kreuzen von zwei Motorwagen nicht genügend Raum bleibt.\nDas Aufstellen der Parkverbotstafeln bedeutet somit nichts anderes als\neineVerdeutlichungderansich bereits bestehenden Regeides Art. 19 lit.c\nVRV.\nGrundsätzlich sind Verkehrsbeschränkungen auch gegenüber den Anstössern einer Strasse wirksam; an der Zulässigkeit solcher Anordnungen\nbesteht kein Zweifel (Zbl. 1963 S.149). Der Anstösser muss sich, wie jeder\nandere, solche Beschränkungen des Gemeingebrauchs entschädigungs­\nlos gefallen lassen (vgl. z. B. BGE 7 9 1205). Immerhin ist nicht zu verkennen,\ndass die Anstösser gegenüber den anderen Strassenbenützern eine fakti­\nsche Sonderstellung einnehmen. Zumal für einen Geschäftsinhaber erfüllt\ndie Strasse eine Erschliessungsfunktion. Daraus folgt, dass bei der Anord­\nnung von Verkehrsbeschränkungen auf die Interessen der Anstösser in bil­\nliger Weise Rücksichtzu nehmen ist (vgl. Imboden, Schweiz. Verwaltungs­\nrechtsprechung, 3.Aufl. Nr. 422 lila); Beschränkungen sollen nur verfügt\nwerden, wenn die Interessen der Allgemeinheit überwiegen. Im vorliegen­\nden Falle besteht kein Zweifel, dass die Interessen der Öffentlichkeit an der\nAufstellung eines Parkverbotes wesentlich schwerer wiegen als jene der\nAnstösser. Wie oben dargestellt, ist eine reibungslose Abwicklung des Ver­\nkehrs nicht möglich, solange auf einer Strassenseite Motorfahrzeuge par­\nkiert sind. Demgegenüber sind die Nachteile, die den Anstössern aus\neinem Parkverbot erwachsen, relativ gering. Dies folgt insbesondere dar­\n\n231\nA. Entscheide des Regierungsrates 1154\n\n"}