A. Entscheide des Regierungsrates 1153, 1154 senverkehr [SVG], SR 741.01). Verkehrsbeschränkungen können erlassen werden, soweit die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Art. 3 Abs. 4 SVG). Vorliegendenfalls geht es den Rekurrenten ausschliesslich um den Schutz ihrer privaten Strasse, die sie ohne Mittel der öffentlichen Hand erstellt haben. Dieses Interesse ist legitim. In ständiger Praxis wird denn auch den Eigentümern privater Grundstücke die Aufstellung der entsprechenden Verbote bewilligt, sofern sie nach den Umständen erforderlich erscheinen. Dabei hat die Behörde nur einen sehr geringen Ermessensspielraum. Sobald dargetan wird, dass eine private Verkehrsfläche durch Unbefugte befahren wird, sind auf Begehren der Eigentümer jene Anordnungen zu treffen, die zum Schutze des privaten Eigentums erforderlich sind. Andernfalls hätten die privaten Grundeigentümer praktisch keine Möglichkeit, Unbefugte mit vertretbarem Aufwand von ihrem Grundeigentum fernzuhalten. So ver­ hält es sich auch hier. Die Korporationsstrasse ist wohl durch das Signal «Sackgasse» gekennzeichnet; sie mündet aber in die Staatsstrasse, und ein Benützer merkt nicht, wo die private Strassenfläche beginnt. Bei dieser Situation ist die Anordnung eines allgemeinen Fahrverbotes gerecht­ fertigt. Gegen dieses berechtigte private Interesse vermag der - an sich ver­ ständliche - Wunsch der Gemeindebehörden, die Landschaft möglichst von Verbotstafeln freizuhalten, nicht durchzudringen. Nach Art. 113 Abs. 3 der Verordnung vom 5. September 1979 über die Strassensignalisation (SSV; SR 741.21) ist das Signal 2.01, Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen, mit dem Zusatz «Privat» nach den Wei­ sungen der zuständigen Behörde aufzustellen. Das Verbot ist auch von Reitern, Führern von Pferden und anderen grösseren Tieren zu beachten (Art. 2 Abs. 2 SSV). RRB 27.5.1980 1154 Strassenverkehr. Voraussetzungen fürdie Aufstellung eines Parkverbotes auf einer Hauptstrasse innerorts. Rechtsstellung der Anstösser. Auf verschiedenen Abschnitten der Kasernenstrasse in H. wurden im Jahre 1972 Parkverbote erlassen. Eine Reihe von Anstössern rekurrierte gegen 230 A. Entscheide des Regie rungs rates 1154 diese Anordnung an den Regierungsrat mit der Begründung, durch die Parkverbote würden die Interessen der anliegenden Geschäfte verletzt. Der Regierungsrat wies die Rekurse aus folgenden Gründen ab: Bei der Kasernenstrasse handelt es sich um eine rege benützte Staats­ strasse, die sowohl dem lokalen als auch dem Durchgangsverkehr dient. Sie ist eine zentrale Verkehrsader der Gemeinde und wird auch vom Bus befahren. Es besteht mithin ein offensichtliches Bedürfnis, auf dieser Strasse alles Erforderliche vorzukehren, was der flüssigen Abwicklung des Verkehrs dient. Hiefür ist das vorgesehene Parkverbot ein durchaus geeig­ netes Mittel. Unbestrittenermassen ist ein Kreuzen von Bus und anderen Autos, insbesondere Lastwagen, nicht möglich, wenn Autos parkiert sind. Dass dies auf einer Strasse von dieser Bedeutung ein unerwünschter Zu­ stand ist, bedarf keiner näheren Begründung. Aus dieser Sicht ist das Park­ verbot in keiner Weise zu beanstanden. Im übrigen stellt dieses Parkverbot eigentlich gar keine neue Verkehrsbeschränkung dar; Art. 19 lit.c VRV untersagt nämlich das Parkieren auf Hauptstrassen innerorts ohnehin, wenn für das Kreuzen von zwei Motorwagen nicht genügend Raum bleibt. Das Aufstellen der Parkverbotstafeln bedeutet somit nichts anderes als eineVerdeutlichungderansich bereits bestehenden Regeides Art. 19 lit.c VRV. Grundsätzlich sind Verkehrsbeschränkungen auch gegenüber den An- stössern einer Strasse wirksam; an der Zulässigkeit solcher Anordnungen besteht kein Zweifel (Zbl. 1963 S.149). Der Anstösser muss sich, wie jeder andere, solche Beschränkungen des Gemeingebrauchs entschädigungs­ los gefallen lassen (vgl. z. B. BGE 7 9 1205). Immerhin ist nicht zu verkennen, dass die Anstösser gegenüber den anderen Strassenbenützern eine fakti­ sche Sonderstellung einnehmen. Zumal für einen Geschäftsinhaber erfüllt die Strasse eine Erschliessungsfunktion. Daraus folgt, dass bei der Anord­ nung von Verkehrsbeschränkungen auf die Interessen der Anstösser in bil­ liger Weise Rücksichtzu nehmen ist (vgl. Imboden, Schweiz. Verwaltungs­ rechtsprechung, 3.Aufl. Nr. 422 lila); Beschränkungen sollen nur verfügt werden, wenn die Interessen der Allgemeinheit überwiegen. Im vorliegen­ den Falle besteht kein Zweifel, dass die Interessen der Öffentlichkeit an der Aufstellung eines Parkverbotes wesentlich schwerer wiegen als jene der Anstösser. Wie oben dargestellt, ist eine reibungslose Abwicklung des Ver­ kehrs nicht möglich, solange auf einer Strassenseite Motorfahrzeuge par­ kiert sind. Demgegenüber sind die Nachteile, die den Anstössern aus einem Parkverbot erwachsen, relativ gering. Dies folgt insbesondere dar­ 231 A. Entscheide des Regierungsrates 1154 aus, dass kein Rekurrent mehr als 150 m von einem grossen öffentlichen Parkplatz entfernt ist. Ein solcher Weg ist den Kunden ohne weiteres zumutbar und wird zweifellos nicht zu einer fühlbaren Umsatzeinbusse führen. Im übrigen lässt auch ein Parkverbot ein kurzes Anhalten zum Ein- und Aussteigenlassen sowie zum Güterumschlag zu. Dies dürfte für die Anstösser sogar vorteilhafter sein, als wenn die Strasse praktisch während des ganzen Tages durch Dauerparkierer belegt ist. RRB 17.9.1973 232