sie mündet aber in die Staatsstrasse, und ein Benützer merkt nicht, wo die private Strassenfläche beginnt. Bei dieser Situation ist die Anordnung eines allgemeinen Fahrverbotes gerecht­ fertigt. Gegen dieses berechtigte private Interesse vermag der - an sich ver­ ständliche - Wunsch der Gemeindebehörden, die Landschaft möglichst von Verbotstafeln freizuhalten, nicht durchzudringen. Nach Art. 113 Abs. 3 der Verordnung vom 5. September 1979 über die Strassensignalisation (SSV; SR 741.21) ist das Signal 2.01, Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen, mit dem Zusatz «Privat» nach den Wei­ sungen der zuständigen Behörde aufzustellen.