Dabei hat die Behörde nur einen sehr geringen Ermessensspielraum. Sobald dargetan wird, dass eine private Verkehrsfläche durch Unbefugte befahren wird, sind auf Begehren der Eigentümer jene Anordnungen zu treffen, die zum Schutze des privaten Eigentums erforderlich sind. Andernfalls hätten die privaten Grundeigentümer praktisch keine Möglichkeit, Unbefugte mit vertretbarem Aufwand von ihrem Grundeigentum fernzuhalten. So ver­ hält es sich auch hier. Die Korporationsstrasse ist wohl durch das Signal «Sackgasse» gekennzeichnet; sie mündet aber in die Staatsstrasse, und ein Benützer merkt nicht, wo die private Strassenfläche beginnt.