senverkehr [SVG], SR 741.01). Verkehrsbeschränkungen können erlassen werden, soweit die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Art. 3 Abs. 4 SVG). Vorliegendenfalls geht es den Rekurrenten ausschliesslich um den Schutz ihrer privaten Strasse, die sie ohne Mittel der öffentlichen Hand erstellt haben. Dieses Interesse ist legitim. In ständiger Praxis wird denn auch den Eigentümern privater Grundstücke die Aufstellung der entsprechenden Verbote bewilligt, sofern sie nach den Umständen erforderlich erscheinen. Dabei hat die Behörde nur einen sehr geringen Ermessensspielraum.