Eine privatrechtliche Strassenkorporation (Art. 19 EG zum ZGB, bGS 211.1) ersuchte den Gemeinderat W. um den Erlass eines allgemeinen Fahr- und Reitverbotes auf der Korporationsstrasse. Sie machte geltend, die Strasse - die lediglich als private Zufahrt zu den Liegenschaften der Korporations­ mitgliedererstellt worden sei - werde häufig von Dritten benutzt; dadurch würden die Reparaturkosten, die ausschliesslich von der Korporation auf­ zubringen seien, unzumutbar erhöht, zumal es sich um eine Naturstrasse handle. Der Gemeinderat wies das Gesuch ab.