{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1153_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19800527-19800527-ARGVP-1988-1153.pdf", "Checksum": "3500155da63d561acd71eea747398d64"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1152, 1153\nNachteile für die Rekurrenten halten sich damit schon rein zeitlich gesehen in engen Grenzen.\nIm Lichte der vorstehenden Ausführungen erweist sich die von den Rekurrenten geltend gemachte Beeinträchtigung ihrer Betriebe als durch­aus zumutbar.\nRRB 13.2.1979\n1153\nStrassenverkehr. Auf Privatstrassen sind Verkehrsbeschränkungen zu be­willigen, soweit der Schutz der Strasse dies erfordert.\nEine privatrechtliche Strassenkorporation (Art. 19 EG zum ZGB, bGS"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:35:51", "Checksum": "faf4dc743689d5adb95f863560f16526", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1153\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1152, 1153\nNachteile für die Rekurrenten halten sich damit schon rein zeitlich gesehen in engen Grenzen.\nIm Lichte der vorstehenden Ausführungen erweist sich die von den Rekurrenten geltend gemachte Beeinträchtigung ihrer Betriebe als durch­aus zumutbar.\nRRB 13.2.1979\n1153\nStrassenverkehr. Auf Privatstrassen sind Verkehrsbeschränkungen zu be­willigen, soweit der Schutz der Strasse dies erfordert.\nEine privatrechtliche Strassenkorporation (Art. 19 EG zum ZGB, bGS\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1152, 1153\n\nNachteile für die Rekurrenten halten sich damit schon rein zeitlich gesehen\nin engen Grenzen.\nIm Lichte der vorstehenden Ausführungen erweist sich die von den\nRekurrenten geltend gemachte Beeinträchtigung ihrer Betriebe als durch­\naus zumutbar.\nRRB 13.2.1979\n\n1153\n\nStrassenverkehr. Auf Privatstrassen sind Verkehrsbeschränkungen zu be­\nwilligen, soweit der Schutz der Strasse dies erfordert.\n\nEine privatrechtliche Strassenkorporation (Art. 19 EG zum ZGB, bGS 211.1)\nersuchte den Gemeinderat W. um den Erlass eines allgemeinen Fahr- und\nReitverbotes auf der Korporationsstrasse. Sie machte geltend, die Strasse -\ndie lediglich als private Zufahrt zu den Liegenschaften der Korporations­\nmitgliedererstellt worden sei - werde häufig von Dritten benutzt; dadurch\nwürden die Reparaturkosten, die ausschliesslich von der Korporation auf­\nzubringen seien, unzumutbar erhöht, zumal es sich um eine Naturstrasse\nhandle.\nDer Gemeinderat wies das Gesuch ab. Er vertrat die Auffassung, die\nKorporationsstrasse sei mit der Hinweistafel «Sackgasse» versehen, w o­\ndurch Dritte weitgehend von der Benutzung der Strasse abgehalten\nwerden könnten. Das Bedürfnis nach einem allgemeinen Fahr- und Reit­\nverbot sei nicht nachgewiesen. Zudem sei wenn immer möglich vom\nAnbringen von Verbotstafeln abzusehen.\nDer Regierungsrat hiess den gegen den gemeinderätlichen Entscheid\ngeführten Rekurs gut und ermächtigte die Strassenkorporation, das Signal\n2.01, Allgemeines Fahrverbot, mit dem Zusatz «Privat» aufzustellen. Aus\nden Erwägungen:\nNach Art. 110 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. April 1972 über die Staats­\nstrassen (bGS 731.11) ist der Gemeinderat mit Zustimmung der Kantons­\npolizei befugt, Gemeinde- und Privatstrassen für bestimmte Arten des Ver­\nkehrs dauernd zu sperren oder mit anderen Verkehrsbeschränkungen\n(Höchstgeschwindigkeit, Gewichtsbeschränkung) zu belegen (vgl. auch\nArt. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Stras-\n\n229\nA. Entscheide des Regierungsrates 1153, 1154\n\nsenverkehr [SVG], SR 741.01). Verkehrsbeschränkungen können erlassen\nwerden, soweit die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des\nVerkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen\nliegende Gründe dies erfordern (Art. 3 Abs. 4 SVG). Vorliegendenfalls geht\nes den Rekurrenten ausschliesslich um den Schutz ihrer privaten Strasse,\ndie sie ohne Mittel der öffentlichen Hand erstellt haben. Dieses Interesse ist\nlegitim. In ständiger Praxis wird denn auch den Eigentümern privater\nGrundstücke die Aufstellung der entsprechenden Verbote bewilligt,\nsofern sie nach den Umständen erforderlich erscheinen. Dabei hat die\nBehörde nur einen sehr geringen Ermessensspielraum. Sobald dargetan\nwird, dass eine private Verkehrsfläche durch Unbefugte befahren wird,\nsind auf Begehren der Eigentümer jene Anordnungen zu treffen, die zum\nSchutze des privaten Eigentums erforderlich sind. Andernfalls hätten die\nprivaten Grundeigentümer praktisch keine Möglichkeit, Unbefugte mit\nvertretbarem Aufwand von ihrem Grundeigentum fernzuhalten. So ver­\nhält es sich auch hier. Die Korporationsstrasse ist wohl durch das Signal\n«Sackgasse» gekennzeichnet; sie mündet aber in die Staatsstrasse, und ein\nBenützer merkt nicht, wo die private Strassenfläche beginnt. Bei dieser\nSituation ist die Anordnung eines allgemeinen Fahrverbotes gerecht­\nfertigt. Gegen dieses berechtigte private Interesse vermag der - an sich ver­\nständliche - Wunsch der Gemeindebehörden, die Landschaft möglichst\nvon Verbotstafeln freizuhalten, nicht durchzudringen.\nNach Art. 113 Abs. 3 der Verordnung vom 5. September 1979 über die\nStrassensignalisation (SSV; SR 741.21) ist das Signal 2.01, Allgemeines\nFahrverbot in beiden Richtungen, mit dem Zusatz «Privat» nach den Wei­\nsungen der zuständigen Behörde aufzustellen. Das Verbot ist auch von\nReitern, Führern von Pferden und anderen grösseren Tieren zu beachten\n(Art. 2 Abs. 2 SSV).\nRRB 27.5.1980\n\n1154\n\nStrassenverkehr. Voraussetzungen fürdie Aufstellung eines Parkverbotes\nauf einer Hauptstrasse innerorts. Rechtsstellung der Anstösser.\n\nAuf verschiedenen Abschnitten der Kasernenstrasse in H. wurden im Jahre\n1972 Parkverbote erlassen. Eine Reihe von Anstössern rekurrierte gegen\n\n230\n"}