A. Entscheide des Regierungsrates 1152, 1153 Nachteile für die Rekurrenten halten sich damit schon rein zeitlich gesehen in engen Grenzen. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen erweist sich die von den Rekurrenten geltend gemachte Beeinträchtigung ihrer Betriebe als durch­ aus zumutbar. RRB 13.2.1979 1153 Strassenverkehr. Auf Privatstrassen sind Verkehrsbeschränkungen zu be­ willigen, soweit der Schutz der Strasse dies erfordert. Eine privatrechtliche Strassenkorporation (Art. 19 EG zum ZGB, bGS 211.1) ersuchte den Gemeinderat W. um den Erlass eines allgemeinen Fahr- und Reitverbotes auf der Korporationsstrasse. Sie machte geltend, die Strasse - die lediglich als private Zufahrt zu den Liegenschaften der Korporations­ mitgliedererstellt worden sei - werde häufig von Dritten benutzt; dadurch würden die Reparaturkosten, die ausschliesslich von der Korporation auf­ zubringen seien, unzumutbar erhöht, zumal es sich um eine Naturstrasse handle. Der Gemeinderat wies das Gesuch ab. Er vertrat die Auffassung, die Korporationsstrasse sei mit der Hinweistafel «Sackgasse» versehen, w o­ durch Dritte weitgehend von der Benutzung der Strasse abgehalten werden könnten. Das Bedürfnis nach einem allgemeinen Fahr- und Reit­ verbot sei nicht nachgewiesen. Zudem sei wenn immer möglich vom Anbringen von Verbotstafeln abzusehen. Der Regierungsrat hiess den gegen den gemeinderätlichen Entscheid geführten Rekurs gut und ermächtigte die Strassenkorporation, das Signal 2.01, Allgemeines Fahrverbot, mit dem Zusatz «Privat» aufzustellen. Aus den Erwägungen: Nach Art. 110 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. April 1972 über die Staats­ strassen (bGS 731.11) ist der Gemeinderat mit Zustimmung der Kantons­ polizei befugt, Gemeinde- und Privatstrassen für bestimmte Arten des Ver­ kehrs dauernd zu sperren oder mit anderen Verkehrsbeschränkungen (Höchstgeschwindigkeit, Gewichtsbeschränkung) zu belegen (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Stras- 229 A. Entscheide des Regierungsrates 1153, 1154 senverkehr [SVG], SR 741.01). Verkehrsbeschränkungen können erlassen werden, soweit die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Art. 3 Abs. 4 SVG). Vorliegendenfalls geht es den Rekurrenten ausschliesslich um den Schutz ihrer privaten Strasse, die sie ohne Mittel der öffentlichen Hand erstellt haben. Dieses Interesse ist legitim. In ständiger Praxis wird denn auch den Eigentümern privater Grundstücke die Aufstellung der entsprechenden Verbote bewilligt, sofern sie nach den Umständen erforderlich erscheinen. Dabei hat die Behörde nur einen sehr geringen Ermessensspielraum. Sobald dargetan wird, dass eine private Verkehrsfläche durch Unbefugte befahren wird, sind auf Begehren der Eigentümer jene Anordnungen zu treffen, die zum Schutze des privaten Eigentums erforderlich sind. Andernfalls hätten die privaten Grundeigentümer praktisch keine Möglichkeit, Unbefugte mit vertretbarem Aufwand von ihrem Grundeigentum fernzuhalten. So ver­ hält es sich auch hier. Die Korporationsstrasse ist wohl durch das Signal «Sackgasse» gekennzeichnet; sie mündet aber in die Staatsstrasse, und ein Benützer merkt nicht, wo die private Strassenfläche beginnt. Bei dieser Situation ist die Anordnung eines allgemeinen Fahrverbotes gerecht­ fertigt. Gegen dieses berechtigte private Interesse vermag der - an sich ver­ ständliche - Wunsch der Gemeindebehörden, die Landschaft möglichst von Verbotstafeln freizuhalten, nicht durchzudringen. Nach Art. 113 Abs. 3 der Verordnung vom 5. September 1979 über die Strassensignalisation (SSV; SR 741.21) ist das Signal 2.01, Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen, mit dem Zusatz «Privat» nach den Wei­ sungen der zuständigen Behörde aufzustellen. Das Verbot ist auch von Reitern, Führern von Pferden und anderen grösseren Tieren zu beachten (Art. 2 Abs. 2 SSV). RRB 27.5.1980 1154 Strassenverkehr. Voraussetzungen fürdie Aufstellung eines Parkverbotes auf einer Hauptstrasse innerorts. Rechtsstellung der Anstösser. Auf verschiedenen Abschnitten der Kasernenstrasse in H. wurden im Jahre 1972 Parkverbote erlassen. Eine Reihe von Anstössern rekurrierte gegen 230