die Beschrän­ kungen sind nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse die privaten Inter­ essen eindeutig überwiegt. Die Nachteile für die Rekurrenten werden zunächst dadurch erheblich gemildert, dass die Gemeindebehörde auf Grund eines ausdrücklichen Beschlusses die Bürgerheimstrasse nur soweit als Schlittelstrasse pflegen wird, als dies ohne grossen Aufwand möglich ist. So wird insbesondere der Strassendienst (Schneebruch, Splitten, Salzen) uneingeschränkt durchge­ führt. Während der Woche wird also die Bürgerheimstrasse wie bisher unterhalten, so dass die Strassenbenützer keine Nachteile zu erleiden haben.