Dagegen weist sie ein Gefälle auf, das das Schlitteln nur gefahrlos er­ laubt, wenn der Verkehr vom Dorf her untersagt wird. Ist somit das öffent­ liche Interesse an der zeitweiligen Freihaltung der Bürgerheimstrasse als Schlittelweg zu bejahen, bleibt zu prüfen, ob die hiefür erforderlichen Ver­ kehrsbeschränkungen für die Rekurrenten zumutbar sind; die Beschrän­ kungen sind nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse die privaten Inter­ essen eindeutig überwiegt.