Es dient daher dem öffentlichen Wohl, Gelegenheiten zum Schlitteln zu schaffen. Wenn der Regierungsrat in Übereinstimmung mit dem ortskundigen Gemeinderat die Schatzacker­ strasse als hief ür besonders geeignet erachtet hat, so ist das ein vor Verwal­ tungsgericht unanfechtbarer Ermessensentscheid» (Zbl. 1970, S. 1531). Analoge Überlegungen sind auch im vorliegenden Fall am Platz. Die Bürgerheimstrasse befindet sich oberhalb des Dorfes R. mit einer schönen Aussicht gegen den Säntis. Die Strasse ist für das Schlitteln bestens geeig­ net. Dagegen weist sie ein Gefälle auf, das das Schlitteln nur gefahrlos er­ laubt, wenn der Verkehr vom Dorf her untersagt wird.