Dabei sind die Interessen der Strassenbenützer, insbesondere der Anlieger, in bil­ liger Weise zu berücksichtigen. Eine Beschränkung lässt sich demnach nur insoweit rechtfertigen, als die Interessen der Allgemeinheit überwiegen (vgl. Zbl. 1970, S. 153; 1964, S. 274; 1962, S. 109 ff.; Appenzell A.Rh. Ver­ waltungspraxis, Heft XV, Nr. 354; Imboden/Rhinow, Schweizerische Ver­ waltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Band II, Nr. 117). Nach allgemeiner Auffassung kommt dem Schlittelsport - wie auch anderen Arten Volkssport - eine eher zunehmende Bedeutung zu. Das