Dadurch werden die zuständigen Behörden ausdrücklich auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verpflichtet. Nach herrschender Lehre und ständiger Praxis besitzen Private, insbe­ sondere Anstösser, kein subjektives Recht auf Strassenbenützung, das sie einer Einschränkung des Gemeingebrauchs entgegenhalten könnten (vgl. Zbl. 1964, S. 274; 1960, S. 65). Da jedoch die Strassen bestimmungsgemäss dem öffentlichen Verkehr zu dienen haben, sind Verkehrsbeschrän­ kungen nur zulässig, soweit das allgemeine Wohl diese erheischt. Dabei sind die Interessen der Strassenbenützer, insbesondere der Anlieger, in bil­ liger Weise zu berücksichtigen.