76 Abs. 2 der Verordnung vom 5. September 1979 über die Strassensignalisation [SSV], SR 741.21). Ver­ kehrsbeschränkungen können erlassen werden, soweit die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Art. 3 Abs. 4 SVG). Dabei ist diejenige Massnahme zu wählen, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen des Verkehrs erreicht (Art. 82 Abs.1 SSV). Dadurch werden die zuständigen Behörden ausdrücklich auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verpflichtet.