Für Bewilligungen gilt der Grundsatz, dass Verhältnisse, die ihrer Art nach eine Verweigerung der Bewilligung nicht zu rechtfertigen vermöchten, auch nicht Inhalt einer Bedingung oder Auflage werden können (BGE 73 I 200). Unzulässig sind nach diesen Überlegungen z.B. «Baubedingungen, die auf nichtpolizei­ lichem Gebiet liegen und gänzlich baufremde, mit der betreffenden Baute in keinem Zusammenhang stehende Zwecke verfolgen» (Zimmerlin, a.a.0.). Schliesslich ist auch mit Bezug auf Nebenbestimmungen der Grund­ satz der Verhältnismässigkeit zu beachten; d.h. mit einer Auflage darf nicht mehr verlangt werden, als es der Zweck der Massnahme verlangt (Imboden, a.a.