, Nr. 441 IV). Fehlt es an einem die Nebenbestimmung ausdrücklich rechtfertigen­ den Rechtssatz, so muss die Nebenbestimmung aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck, aus einem mit der Hauptanordnung (hier: der strassenpolizeilichen Bewilligung) in Sachzusammenhang stehenden öffentlichen Interesse hervorgehen (Imboden, a.a.0., mit Verweisungen). Sachfremde Auflagen und Bedingungen sind unzulässig. Für Bewilligungen gilt der Grundsatz, dass Verhältnisse, die ihrer Art nach eine Verweigerung der Bewilligung nicht zu rechtfertigen vermöchten, auch nicht Inhalt einer Bedingung oder Auflage werden können (BGE 73 I 200).