A. Entscheide des Regierungsrates 1151,1152 Auflage ein Verhalten zu fordern, das ihm nicht durch allgemeines Gesetz vorgeschrieben ist (Zbl.1967 S. 22; vgl. auch Zimmerlin, Bauordnung der Stadt Aarau, 1960, S. 77). Es dürfen ihm nicht Leistungen Überbunden werden, die das Gesetz nicht vorsieht. So ist es nicht zulässig, ohne gesetz­ liche Grundlage die Erteilung einer Baubewilligung davon abhängig zu machen, dass der Gesuchsteller Parkierungsflächen erstellt (Imboden, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 3. Aufl., Nr. 441 IV).